Kostenübernahme

Psychotherapie im Sinne des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) darf nur von approbierten Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ausgeübt werden. Unter der „Ausübung von Psychotherapie“ versteht das PsychThG „jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist“.

Die Honorare für Psychotherapie regelt die GOP – Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

Bitte beachten Sie, dass Beratung und Paartherapie nicht unter diese Regelung fallen und die Kosten daher nicht von Krankenversicherungen und Beihilfe übernommen werden.

Privat-Krankenversicherte und/oder Beihil­fe­

Die Kosten für Ihre Psychotherapie bei uns als approbierte Psychologische Psychotherapeut*innen werden in der Regel von den privaten Krankenversicherungen und den Beihilfestellen übernommen. Beantragung und Umfang der Kostenübernahme unterscheiden sich je nach Versicherung und Tarif. Gerade bei der Kombination von Beihilfe mit privater Krankenversicherung ist die Verteilung der Kostenübernahme und die möglicherweise unterschiedliche Anzahl von bewilligten Therapiestunden zu beachten.

Wir empfehlen Ihnen daher, bereits vor unserem ersten Termin, sich bei Ihrer Krankenversicherung sowie Ihrer Beihilfestelle über die tariflichen Bedingungen für Psychotherapie zu erkundigen. Ggf. notwendige Antragsformulare werden Ihnen dann umgehend zugesendet.

Gesetzlich-Krankenversicherte

Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, die Kosten Ihrer psychotherapeutischen Behandlung auch in unserer Privatpraxis zu erstatten, wenn Ihre Krankenversicherung Ihnen innerhalb eines zumutbaren Zeitrahmens (3 Monate) keinen Therapieplatz bei einem Vertragsbehandler anbieten kann (allein das Verweisen auf Therapeutenlisten, Suchportale o. ä. reicht hier nicht!). In diesem Fall greift das Prinzip: Kostenerstattung bei „Systemversagen“ nach § 13 Abs. 3 SGB V.
Um eine Kostenübernahme durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung für eine sogenannte „außervertragliche Psychotherapie“ zu erwirken, müssen Sie nachweisen, dass:

  • eine psychotherapeutische Behandlung notwendig und unaufschiebbar ist
  • und Sie erfolglos versucht haben einen Therapieplatz innerhalb einer zumutbaren Wartezeit (bis 3 Monate) bei einem Kassenvertragstherapeuten zu bekommen (mind. 5 Versuche).

Die Anzahl der Kassenzuge­las­senen Vertragspsychotherapeuten in Berlin ist begrenzt. Bei dem aktuellen Bedarf nach Psychotherapie entstehen daher zumeist lange Warte­zeiten auf einen Thera­pie­platz. Obwohl damit die rechtlichen Voraussetzung für das Kostenerstattungsverfahren in sehr vielen Fällen erfüllt sind, verhalten sich manche Krankenkassen mehr oder weniger ablehnend. Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung im Kostenerstattungsverfahren mit den allermeisten Krankenversicherung. Wir beraten und unterstützen Sie gerne zum konkreten Vorgehen!

Informieren Sie sich auch hier zum Thema Kostenerstattungsverfahren:
therapie.de – Chance Kostenerstattung

Selbstzahlende

Viele gute Gründe können dafür sprechen, die Kosten für Ihre Psychotherapie selbst zu tragen – bspw. wenn Sie eine Verbeamtung anstreben, den Wechsel in eine private Krankenversicherung, eine Berufunfähigkeits- oder Lebensversicherung abschließen wollen. Vielleicht verstehen Sie Ihre Psychotherapie auch als Ihre ganz private Angelegenheit und Investition in sich selbst? Als Selbstzahler*in spielen Formalitäten und deren Bearbeitungsdauer für Sie keine Rolle.

Kosten für Psychotherapie können u.U. als Gesundheitsaufwendung steuerlich geltend gemacht werden. Bitte fragen Sie hierzu Ihren Steuerberater.

Soldat*innen

Für Soldat*innen übernimmt die Heilfürsorge der Bundeswehr die Kosten für Ihre Psychotherapie. Dafür kontaktieren Sie bitte als ersten Schritt Ihren Truppenarzt. Dieser übergibt Ihnen den Sanitätsvordruck „Kostenübernahmeerklärung (San/BW/0218)“ über zunächst 5 probatorische Sitzungen, den Sie bitte zum Erstgespräch mitbringen. Die Bewilligung weiterer Sitzungen erfolgt dann wieder über Ihren Truppenarzt.

 Noch Fragen? – Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter!

Permanentlink zu diesem Beitrag: https://xn--therapie-schneberg-o3b.de/kosten/